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Forum: Tiere: Pflege + Erziehung

Gesetzliche Info's zur Tierhaltung

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Naddy

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Wiener Mitglied

Gesetzliche Info's zur Tierhaltung
Allgemeines
Grundsätze des Tierschutzes
Tiere sind so zu behandeln, dass ihren art- oder rassengerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird.

Sie dürfen weder mutwillig noch qualvoll getötet als auch nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden. Außerdem dürfen dem Tier keine unnötigen Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstigen Schäden zugefügt werden.

Die Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren verbietet bestimmte Geschirre, Anbindevorrichtungen und Geräte für den Tierfang.

Hinweis: Generell können Anzeigen in Tierschutzangelegenheiten an das nächste Gemeindeamt, den Gendarmerieposten, das Polizeiwachzimmer, den Magistrat, die Bezirksgerichte und in Wien an die Veterinäramtsabteilungen der Magistratischen Bezirksämter gerichtet werden.

Grundsätze der Tierhaltung
Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zukommen zu lassen.

Das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn ihm damit Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden bzw. das Tier in schwere Angst versetzt wird.

Durch die Haltung der Tiere ist zu gewährleisten, dass die Körperfunktionen und das Verhalten des Tieres nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass

Menschen nicht gefährdet,
nicht im selben Haushalt lebende Menschen nicht unzumutbar belästigt und
fremde Sachen nicht beschädigt
werden.

Verbot des Haltens von bestimmten Tierarten
Auf Grund der Tierschutzgesetze ist das Halten von bestimmten Tierarten entweder bewilligungspflichtig oder aus Sicherheitsgründen verboten (z.B. Wildtiere, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen).


Die Bestimmungen, Artenlisten und Ausnahmeregelungen sind aus den jeweiligen Gesetzestexten und den zugehörigen Verordnungen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.


Bewilligung zur Tierhaltung bestimmter Tierarten
Bestimmte Wildtierarten, die besondere Ansprüche auf Haltung und Pflege stellen, dürfen nur mit einer Bewilligung gehalten werden.

Beispiele sind:

Schlangen
Echsen
Krokodile
bestimmte Spinnen
bestimmte Fische

Genauere Angaben finden Sie im jeweiligen Tierschutzgesetz der einzelnen Bundesländer.


zuständige Behörde:
in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat

in Wien: die Veterinäramtsabteilungen des Magistratischen Bezirksamtes

in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt
Hinweis: Weitere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den jeweiligen Veterinärbehörden in den jeweiligen Bundesländern.


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Begriffsbestimmungen
Laut Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz werden Tiere beispielsweise in drei Hauptgruppen unterteilt:

Haustiere
Als Haustiere gelten:

Hunde
Katzen
Kaninchen
Geflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten und Tauben)
Pferde
Esel
Rinder
Schweine
Schafe
Ziegen
Heimtiere
Als Heimtiere gelten jene Tiere, die ihrer Art oder Rasse nach geeignet sind, im Wohnbereich gehalten zu werden:

Hunde
Katzen
Goldhamster
Meerschweinchen
Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihrer Haltung vergleichbare Vögel
Zierfische
Hinweis: Haus- und Heimtiere dürfen in Wien generell ohne behördliche Genehmigung gehalten werden.

Wildtiere
Als Wildtiere (z.B. Schlangen) gelten alle Tiere, außer den Haus- und den Heimtieren.


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Mitnahme von Tieren in öffentlichen Verkehrsmitteln
Der Fahrgast ist berechtigt, kleine lebende Tiere (nur ungefährliche Tiere), die in Behältnissen untergebracht sind, unentgeltlich mitzunehmen. Die Behältnisse müssen jedoch so beschaffen sein, dass Verletzungen und Verunreinigungen von Personen sowie Beschädigungen und Verunreinigungen von Anlagen und Beförderungsmittel ausgeschlossen sind.

Hinweis: Für die Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es eigene Bestimmungen.


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Mitnahme von Tieren ins Ausland
Hinweis: Laut einer Bestimmung sind die Regeln über das Reisen mit Haustieren innerhalb der Europäischen Union harmonisiert worden.
Gemäß dieser Verordnung ist für Hunde, Katzen und Frettchen ein veterinäramtlicher Ausweis mitzuführen, der bescheinigt, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Der Ausweis wird vom/von der jeweiligen TierärztIn ausgestellt.
Für andere Heimtiere wie Nager, Hauskaninchen oder Vögel sind keine Bescheinigungen erforderlich.
Jungtiere, die noch nicht geimpft werden können, dürfen ohne Impfung reisen.
Weiters ist zu beachten, dass maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden dürfen.


Da sich Einreisebestimmungen kurzfristig ändern können, wird empfohlen, sich rechtzeitig bei den jeweiligen Vertretungen des Landes (Botschaften, Konsulate) über die aktuellsten Bestimmungen zu erkundigen. Weiters können Sie bei den Autofahrerklubs ÖAMTC und ARBÖ Infos über Einreisebestimmungen zu den einzelnen Ländern für Hunde und Katzen erhalten.

Allgemein verlangen die meisten Staaten bei der Einreise von Hunden und Katzen eine nachgewiesene Tollwutimpfung, wobei die Impfung in der Regel mindestens 30 Tage vor der Einreise erfolgt sein muss bzw. nicht älter als ein Jahr sein darf.

Hinweis: Diese Regelung gilt auch für die Einfuhr von Tieren nach Österreich.

Der Nachweis dieser Impfung kann für einige Länder durch die Vorlage einer Impfbestätigung (z.B. Internationaler Impfpass) des/der TierärztIn erfolgen, der/die die Impfung vorgenommen hat.

Viele Staaten verlangen allerdings die Beibringung eines amtstierärztlichen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses, in dem auch die Tollwutimpfung bestätigt wird. Zusätzlich wird von manchen Staaten für einige Tierarten der amtliche Nachweis über das Nichtvorhandensein von bestimmten Tierseuchen gefordert.

zuständige Behörde:
in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat

in Wien: die Veterinäramtsabteilungen des Magistratischen Bezirksamtes
in Städten ohne Bundespolizei: die Bezirkshauptmannschaft (AmtstierarztIn)

In Wien werden amtsärztliche Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausschließlich im Marktbetrieb St. Marx ausgestellt.



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Anzeigen von Tierseuchen
Allgemein gilt, dass ein Verdacht auf eine Tierseuche unverzüglich beim Gemeindeamt bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft (AmtstierarztIn), dem Magistrat, dem nächsten Polizeiwachzimmer (Gendarmerieposten) und in Wien dem Magistratischen Bezirksamt zu melden ist.

Hinweis: Der/Die TierhalterIn sollte die Symptome kennen, um rechtzeitig den Ausbruch der Seuche feststellen zu können!


Auskünfte über Tierseuchen erhalten Sie bei allen TierärztInnen und bei der jeweiligen Landwirtschaftskammer.



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Bissverletzungen
Bei einer Verletzung eines Menschen ist der/die ÄrztIn oder das Krankenhaus verpflichtet, dies bei der Polizei (Gendarmerie) zu melden.

Jene Tiere, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht getötet werden, sofern der/die BesitzerIn bekannt ist und das Tier zehn Tage lang sicher verwahrt wird und innerhalb dieser zehn Tage zweimal von einem/einer TierärztIn wegen Tollwutverdacht untersucht wird.

Die erste Untersuchung des Tieres hat bei einem/einer TierärztIn unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am 10. Tag nach der Verletzung.

Der/Die behandelnde TierärztIn muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei bzw. Gendarmerie übermitteln.


Falls sich der/die TierbesitzerIn weigert, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich an die nächste Veterinärbehörde oder an das nächste Polizeiwachzimmer (Gendarmerieposten) wenden. In Wien erhalten Sie weitere Informationen bei der Tierschutz-Helpline.


Hinweis: Die Tötung oder eine Veräußerung des Tieres ist während der zehntägigen Beobachtungsdauer verboten.

Wenn jedoch Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.


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Tierbestattungen
Grundsätzlich sind die verendeten oder eingeschläferten Tierkörper aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Der/Die BesitzerIn ist verpflichtet, den Tod des Tieres so rasch wie möglich bei den zuständigen Behörden zu melden.

Achtung: Das Eingraben von Tierleichen auf Eigeninitiative ist verboten!

zuständige Behörde:
in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat
in Wien:

die Stadtkasse oder
die Tierkörperbeseitigung Wien GesmbH oder
das Wiener Tierkrematorium

in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt oder die örtlichen Tierfriedhöfe
Hinweis: Der Tod des Tieres kann ebenso bei jedem/jeder AmtstierärztIn, beim nächsten Polizeiwachzimmer bzw. bei der Gendarmerie gemeldet werden.


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Wichtige Links
Tierschutz-Helpline http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=TierschutzHelpline[/url]
Auslandsreisen mit Hunden und Katzen [url="http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=AuslandsreisenHaustiere">http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=AuslandsreisenHaustiere
Tierkörperbeseitigung Wien GesmbH und Wiener Tierkrematorium
Tierhaltung in Niederösterreich http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=NoeTierhaltung
Nottierarztvermittlung der Österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=Nottieraerzte
Wiener Tierschutzverein http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=WienerTierschutzverein
Österreichischer Tierschutzverein http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=OeTierschutzverein
Veterinärmedizinische Universität/Universitätskliniken Wien http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=VETMED
Umweltbundesamt http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=UBA
Tierärztekammern in Österreich http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=Tieraerztekammern
Tierschutzhäuser in Österreich http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=Tierschutzhaeuser

Abgenommen durch:
Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Stand vom 21.7.2004

Quelle = http://www.help.gv.at/Content.Node/74/Seite.742000.html
HM! Ich will deinen Brudern nicht so voreilig verdammen. Um ein Werk zu beurteilen, muß man tiefer eindringen. ....... (c)Titus / Der Talisman / Johann Nestroy
27.09.2004 22:24

Naddy

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Wiener Mitglied

Hundehaltung
Allgemeines
Für HundebesitzerInnen gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, diese sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Hinweis: Seit Februar 2004 müssen in Wien gehaltene Hunde, die jünger als drei Monate sind, mit einem elektronisch ablesbaren Mikrochip gekennzeichnet werden, der die Daten von Hund und HalterIn trägt. Für alle anderen Hunde gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.
Die Kennzeichnung per Mikrochip muss durch eine/n TierarztIn erfolgen. Die Chippflicht gilt für alle Tiere, die länger als einen Monat in Wien bleiben.


In der Marktgemeinde Perchtoldsdorf sind z.B. folgende Bestimmungen einzuhalten:

Maulkorb- oder Leinenzwang für Hunde außerhalb von umzäunten oder abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im gesamten Gemeindegebiet
Hunde, die sich außerhalb von umzäunten und abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im Bauland oder auf einer Verkehrsfläche befinden, sind an der Leine kurz zu halten
Hunde im Grünland sind an der Leine zu halten oder haben einen Maulkorb zu tragen
In der Stadt Linz sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

generelle Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet
Beißkorbpflicht an bestimmten Orten
Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen
Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
Ausnahmen:
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht

für Jagd- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (im Einsatz) und
für Wachhunde, sofern sie an eine sichere Laufkette gelegt sind, sowie
in Hundezonen.

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Verunreinigungen
Grundsätzlich hat der/die HundebesitzerIn dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze sauber gehalten werden.


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Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln
Grundsätzlich besteht eine Maulkorb- und Leinenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Kleine Hunde, die in geschlossenen Behältnissen transportiert werden, benötigen keinen Fahrschein.

Für Hunde an der Leine muss der Fahrgast, der den Hund mit sich führt, den jeweils der Fahrstrecke entsprechenden Fahrpreis eines Fahrscheines zum halben Preis entwerten. Es werden aber auch Wochen- oder Monatskarten für den Hund anerkannt.


InhaberInnen von Jahreskarten sind berechtigt, den Hund unentgeltlich mitzunehmen.


Abgenommen durch:
Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Stand vom 21.7.2004
HM! Ich will deinen Brudern nicht so voreilig verdammen. Um ein Werk zu beurteilen, muß man tiefer eindringen. ....... (c)Titus / Der Talisman / Johann Nestroy
27.09.2004 22:25

Naddy

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Wiener Mitglied

Hundeabgabe
Hundeabgabe
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden (Ausnahmen: Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde) eine Abgabe eingefordert. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Diese sind im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Hinweis: Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen die Hundeabgabe betreffend sind in jedem Bundesland anders geregelt.


Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.

Beispiel: Die Höhe der Hundeabgabe richtet sich in Perchtoldsdorf nach

der Einsatzart des Vierbeiners,
befreit sind jene Hunde, die im öffentlichen Dienst oder zur Unterstützung von Blinden oder hilflosen Personen eingesetzt werden,

der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb lebenden Hunde.
Hundeanmeldung
Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde von ihren BesitzerInnen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

zuständige Behörde:
in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat

in Wien: die Stadtkasse

in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt
Erledigen Sie Ihre Hundanmeldung online.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.

Achtung:
Wenn ein Hund nachweislich verendet ist oder getötet wurde und ein anderer Hund an dessen Stelle tritt, muss der/die BesitzerIn keine weitere Abgabe für das noch verbleibende Jahr entrichten. Wird kein weiterer Hund angeschafft, wird die bereits geleistete Abgabe nach dem Tod des Hundes für das noch zu verbleibende Jahr nicht mehr zurückerstattet.

Hundemarke
Der/Die HundehalterIn erhält die Hundemarke nach Einzahlung der Hundeabgabe von der zuständigen Behörde entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (so sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).

Bestellen Sie Ihren Hundemarken-Ersatz online.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.

Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Abgabenbehörde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Erledigen Sie Ihre Hundeabmeldung online.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.

Abgenommen durch:
Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Stand vom 21.7.2004
HM! Ich will deinen Brudern nicht so voreilig verdammen. Um ein Werk zu beurteilen, muß man tiefer eindringen. ....... (c)Titus / Der Talisman / Johann Nestroy
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